(vgl. BGer 2D_60/2014 vom 11.12.2014, E. 2.3.4). 5.2 Vorliegend ist die Steuerverwaltung der Meinung, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rückstellungen vorgenommen hat. Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Rekurrent im Jahr 2015 über eine freie Einkommensquote verfügt habe, welche rund viermal der Steuerforderung entsprochen habe. Entsprechend erachtet sie den Ausschlussgrund als erfüllt. Dabei übersieht die Steuerverwaltung jedoch, dass der Rekurrent die entsprechenden Steuern in diesem Jahr bezahlt hat.