Folglich ist für die Beurteilung des Ausschlussgrunds grundsätzlich auf die finanziellen Verhältnisse in der Steuerperiode abzustellen, auf die sich das Erlassgesuch richtet (vgl. statt vieler: VGE 100.2016.296 vom 10.5.2017, E. 5.1). Weicht die mit Eröffnung der Veranlagung verfügte Steuerforderung gegenüber dem mit den Raten in Rechnung gestellten Gesamtbetrag erheblich ab, sind für die Beurteilung, ob den Steuerpflichtigen ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln im Sinne des vorgenannten Ausschlussgrunds vorzuwerfen ist, die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung massgeblich