5.1 Gemäss Art. 231 Abs. 4 StG wird der ganze Steuerbetrag mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig, soweit er dies nicht bereits auf Grund früherer Ratenrechnungen geworden ist. Die Raten für die kantonalen Steuern der natürlichen Personen werden am 20. Mai, 20. August und 20. November des Steuerjahres fällig. Sie werden anhand der Steuerveranlagung des Vorjahres bestimmt. Bei stabilen finanziellen Verhältnissen stimmen die Raten daher in der Summe mit der nachfolgend verfügten Steuerforderung in etwa überein.