F. Am 18. Oktober 2017 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rekurrent im Jahr 2015 trotz verfügbarer Mittel keine Rückstellungen für die Steuern gebildet habe, weshalb ein Erlass der Steuern ausgeschossen sei.