B. Mit Entscheiden vom 21. August 2017 (pag. 22) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bezug von Fürsorgeleistungen als alleinige Tatsache noch keinen Steuererlass begründe. Der Rekurrent habe am 20. November 2015 einen Betrag von CHF 15'286.50 und am 21. November 2016 einen Betrag von CHF 8'217.-- an bezahlten Steuern zurück erhalten. Zudem habe er per 31. Dezember 2015 über ein Bankguthaben von CHF 43'300.-- verfügt. Die Voraussetzungen für einen Erlass seien deshalb nicht erfüllt.