{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-04-27", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-348_2018-04-27.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_348_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebc8f409e4f94feec8652fa36463884109e5566b73d242f2d2c7937324844ad2a6827e1ac92a11e98bb9be98b993a555bc?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebc8f409e4f94feec8652fa36463884109e5566b73d242f2d2c7937324844ad2a6827e1ac92a11e98bb9be98b993a555bc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_348", "Checksum": "cd1f7913f06270aeddd74d561244160e"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 27.04.2018 100 2017 348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 27.04.2018 100 2017 348"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 27.04.2018 100 2017 348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Erlass / aktuelle Notlage / keine Ausschlussgründe | Steuererlass"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:25", "Checksum": "11c77d34257750dfa5710f5b59a69ecd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 27.04.2018 100 2017 348\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Erlass / aktuelle Notlage / keine Ausschlussgründe | Steuererlass\n\n100 17 348\n200 17 293\nGemeinde: B.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 27.4.2018 PKA/AMO/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 27. April 2018\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nund\n\nGemeinde B.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 ersuchte A.________ (Rekurrent) bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Erlassbehörde) um Erlass der veranlagten kantonalen\nSteuern sowie der direkten Bundessteuer für das 2015. Die entsprechenden Steuerforderungen\nbetrugen bei den kantonalen Steuern CHF 11'598.90 und bei der direkten Bundessteuer\nCHF 1'321.70 (pag. 7 bzw. 5). Der Rekurrent hatte die erste Rate (CHF 8'620.--) am 16. Juni\n2015 und die zweite Rate (CHF 6'460.--) am 20. August 2015 bezahlt (pag. 6 und 33). Am\n21. November 2016 erhielt der Rekurrent von der Steuerverwaltung eine Rückzahlung von\nCHF 8'217.-- (pag. 6 und 33). An die direkte Bundessteuer bezahlte der Rekurrent am 2. März\n2016 einen Betrag von CHF 318.20 (pag. 4). Mit vordatierter Schlussabrechnung vom 22. Mai\n2017 wurde dem Rekurrenten somit bez. den kantonalen Steuern – abzüglich eines Vergütungszinses von CHF 186.85 – CHF 4'549.05 (pag. 6) und bez. der direkten Bundessteuer\nCHF 1'003.50 (pag. 4) in Rechnung gestellt. Die definitive Veranlagung pro 2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Zuzüglich Verzugszins bis am 21. August 2017 beliefen sich die Steuerforderungen auf insgesamt CHF 4'571.80 (kantonale Steuern; pag. 22) und CHF 1'003.50 (direkte\nBundessteuer; pag. 20).\n\nB. Mit Entscheiden vom 21. August 2017 (pag. 22) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bezug von Fürsorgeleistungen als alleinige Tatsache noch keinen Steuererlass begründe. Der Rekurrent habe am 20. November\n2015 einen Betrag von CHF 15'286.50 und am 21. November 2016 einen Betrag von\nCHF 8'217.-- an bezahlten Steuern zurück erhalten. Zudem habe er per 31. Dezember 2015\nüber ein Bankguthaben von CHF 43'300.-- verfügt. Die Voraussetzungen für einen Erlass seien\ndeshalb nicht erfüllt.\n\nC. Gegen diese Entscheide hat der Rekurrent mit Schreiben vom 2. September 2017 Rekurs\nund sinngemäss Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass der hiervor erwähnten Steuerausstände beantragt. Er\nbegründet seinen Antrag damit, dass er die Steuern auf Grund seiner finanziellen Situation nicht\nbezahlen könne. Zudem habe er nicht davon ausgehen können, dass er die zurückerhaltenen\nSteuern wieder zurückzahlen müsse. Die zurückerhaltenen Beträge seien zum Zeitpunkt der\nSteuerforderung längst ausgegeben gewesen. Dies gelte auch für das Vermögen per 31. Dezember 2015. Denn seine finanzielle Lage habe sich ab Februar 2016 massiv verschlechtert.\nSeine Anstellung an der C.________ sei per 28. Februar 2014 gekündigt worden und Leistungen von der Arbeitslosenversicherung habe er bis am 9. Februar 2016 beziehen können. Danach habe er bis am 31. Juli 2016 von seinen Ersparnissen gelebt. Schliesslich habe er sich\nbeim Sozialdienst der Stadt Bern angemeldet. Per Banküberweisung am 11. Januar 2016 habe\n\n-2-\ner zudem seine Mutter mit EUR 3'000.-- (CHF 3'295.20; weitere EUR 3'000.-- in bar) und seinen\nSohn mit EUR 6'000.-- unterstützt sowie CHF 6'768.-- in die 3. Säule einbezahlt.\n\nD. Mit Schreiben vom 15. September 2017 hat der Rekurrent sinngemäss ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege gestellt und am 26. September 2017 entsprechende Unterlagen\neingereicht.\n\nE. Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren handelt die kantonale Steuerverwaltung gemäss Generalvollmacht vom 28. Februar 2013 für die Erlassgemeinde.\n\nF. Am 18. Oktober 2017 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rekurrent im Jahr 2015 trotz verfügbarer Mittel keine Rückstellungen für die Steuern gebildet habe, weshalb ein Erlass der\nSteuern ausgeschossen sei.\n\nG. Dazu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 5. November 2017 Stellung genommen. Er\nführt aus, dass sich an seiner Situation nichts verändert habe. Obwohl er als sehr gut qualifiziert\ngelte, erweise sich seine Arbeitssuche als hoffnungslos. Zudem habe er die Steuerschuld beglichen, die Steuerverwaltung habe aber einen Teil davon wieder zurückerstattet. Dieses Geld\nhabe er für seinen Lebensunterhalt gebraucht. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er\nzurückerstattete Gelder aufbewahre, weil die Steuerverwaltung diese allenfalls wieder zurückfordern könnte.\n\nH. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nI. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}