5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltend gemachten Abzüge betreffend die Berufskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt pro 2015 im Umfang von CHF 20'274.-- (Fahrkosten für Rückkehr an Wohnort von CHF 1'274.--, Kosten für Verpflegung von CHF 6'400.-- und Kosten für Unterkunft von CHF 12'600.--) zu Recht von der Steuerverwaltung gestrichen worden sind. Die von der Steuerverwaltung berücksichtigten Fahrkosten von CHF 3'429.-- sind jedoch auf CHF 790.-- zu kürzen und die berücksichtigten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 1'185.-- zu streichen, weshalb durch die Steuerrekurskommission eine Abänderung zum Nachteil des Rekurrenten erfolgt. Gemäss Art.