Dies würde umso mehr für seine sportlichen Aktivitäten gelten, die erst zwischen Spätnachmittag und Abend stattfanden (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 17.10.2017, S. 2), weshalb die Steuerverwaltung hier zu Recht keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung gewährt hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent bezüglich seiner Teilzeiterwerbstätigkeit als Spieler und Jugendtrainer noch effektive Spesen von CHF 2'544.-- erhalten hat.