4.3.2 Obwohl der Entscheid, unter der Woche am Universitätsstandort zu wohnen, nicht beruflich bedingt war, ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent von dort aus an die Arbeitsorte im Zusammenhang mit seinen Teilzeiterwerbstätigkeiten gelangen musste. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten sind als Gewinnungs- bzw. Berufskosten anzuerkennen. Hierbei sind die Arbeitsorte in Bern (Sportplatz G.________; "Tätigkeit als Spieler und Jugendtrainer") und in F.________ ("Lehrertätigkeit") vom Universitätsstandort mit dem öffentlichen Verkehr jeweils in etwa 20 Minuten gut erreichbar.