Aus diesen Umständen waren die Fahrten vom Wohnort an den Universitätsstandort in erster Linie studien- und nicht erwerbsbedingt, weshalb der Rekurrent auf dieser Strecke (überwiegend) als Student und nicht als Arbeitnehmender galt. Dies bedeutet, dass diese Fahrkosten nicht durch die Erzielung von Einkommen veranlasst wurden, weshalb diese nicht als Gewinnungs- bzw. Berufskosten anzuerkennen sind und für diese Strecke kein Abzug für beruflich bedingte Fahrkosten zu berücksichtigen ist.