4.3.1 Bezüglich der Fahrkosten kann somit festgestellt werden, dass der Rekurrent ohnehin von seinem Wohnort an den Universitätsstandort gependelt wäre, da er sich im Jahr 2015 bereits wegen seines Vollzeitstudiums in der Stadt Bern aufhielt. Aus diesen Umständen waren die Fahrten vom Wohnort an den Universitätsstandort in erster Linie studien- und nicht erwerbsbedingt, weshalb der Rekurrent auf dieser Strecke (überwiegend) als Student und nicht als Arbeitnehmender galt.