4.3 Dies bedeutet, dass kein berufsbedingter Abzug für Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts, sondern grundsätzlich bloss die normalen berufsbedingten Abzüge für Verpflegungsmehrkosten und Fahrkosten zur Anwendung gelangen. Es können somit keine Mehrkosten für die Unterkunft in der Stadt Bern, höchstens Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit sowie die Fahrkosten zwischen Arbeits- und Wohnort berücksichtigt werden. Ob die vorliegenden Teilzeiterwerbstätigkeiten trotz fehlender Haupterwerbstätigkeit (wie dies bei Studierenden häufig der Fall ist) als Nebenerwerbstätigkeiten gelten, für die zur Abgeltung damit verbundener Berufskosten ein Pauschalabzug gemäss Art. 13 BKV bzw. Art.