Es ist im Weiteren nicht nötig, dass der Rekurrent mehrmals am Tag hätte pendeln müssen, allfällige freie Zeiträume zwischen zwei Terminen hätte er beispielsweise auch an der Universität bzw. PH Bern überbrücken können (vgl. BGer 5A_481/2016 vom 2.9.2016, E. 2.2.2). Die Annahme, dass der Wochenaufenthalt in Bern als Folge des Vollzeitstudiums und nicht im Hinblick auf die ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeiten gewählt wurde, wird durch den Vergleich der erzielten Erwerbseinkünfte (CHF 25'842.--) zu den angeführten Mehrkosten des Wochenaufenthalts (CHF 20'274.--) erhärtet.