sem Grund nicht um einen Wochenaufenthalter im Rechtssinn handeln kann. 4.2 Es kann somit festgestellt werden, dass die Wahl des Wochenaufenthalts in Bern als Folge des Vollzeitstudiums und nicht im Hinblick auf die ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeiten gewählt wurde und die tägliche Rückkehr an den Wohnort für den Rekurrenten zumutbar gewesen wäre. Es ist im Weiteren nicht nötig, dass der Rekurrent mehrmals am Tag hätte pendeln müssen, allfällige freie Zeiträume zwischen zwei Terminen hätte er beispielsweise auch an der Universität bzw. PH Bern überbrücken können (vgl. BGer 5A_481/2016 vom 2.9.2016, E. 2.2.2).