zu seinen Gunsten ableiten, da einerseits der Arbeitsweg zur Ruhezeit zu rechnen ist (vgl. BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4 f.) und andererseits, weil die Ruhezeitvorschriften insbesondere nur für Arbeitnehmende gelten und nicht für Studierende, weshalb der Weg zu den morgendlichen Veranstaltungen an der Universität bzw. PH Bern nicht in die Berechnung der täglichen Ruhezeiten einzubeziehen ist. Der Steuerverwaltung ist somit beizupflichten (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 21.11.2017, S. 2), dass das tägliche Pendeln dem Rekurrenten zuzumuten gewesen wäre, weshalb es sich beim Rekurrenten auch aus die-