SR 822.11) längstens einhalten können. Der Rekurrent bringt zwar vor, dass am Morgen einzelne Veranstaltungen an der Universität bzw. PH Bern bereits um 8.15 Uhr begonnen hätten, weshalb er seinen Wohnort (B.________) bereits um ca. 7.00 Uhr habe verlassen müssen und am Abend die Trainings beim Sportklub D.________ bis ca. 20.00 bis 20.15 Uhr dauerten, weshalb eine Heimkehr an den Wohnort vor 21.00 Uhr nicht möglich gewesen sei. Aus diesen Umständen kann der Rekurrent jedoch nichts