Nicht entscheidend ist daher, dass die zeitliche Koordination zwischen seinen Teilzeiterwerbstätigkeiten und seinem Vollzeitstudium (inkl. Lernpensum und Gruppenarbeiten) ihn vor grosse Herausforderungen stellte. Ferner hätte er entgegen seiner Ansicht durch die tägliche Rückkehr an den Wohnort auch die für die Arbeitnehmer vorgesehenen (täglichen) Ruhezeiten von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden (vgl. Art. 15a des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) längstens einhalten können.