Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 24 zu Art. 26 DBG). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Rekurrent sein Vollzeitstudium durch seine Teilzeiterwerbstätigkeiten finanzierte und auch nicht, dass er die Anstellungen ohne den Aufenthalt in der Stadt Bern allenfalls nicht angetreten hätte. Entscheidend ist, dass der massgebende Beweggrund für den Wochenaufenthalt in der Stadt Bern das Vollzeitstudium war. Dass das Studium im Jahr 2015 Priorität hatte, ergibt sich auch daraus, dass der Rekurrent