Steuerdossier, pag. 18). Aus diesen Teilzeiterwerbstätigkeiten erzielte er im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 25'842.-- (vgl. Lohnausweise 2015; Steuerdossier, pag. 10 bis 4). Unter diesen Umständen geht die Steuerrekurskommission davon aus, dass es sich beim Rekurrenten im Jahr 2015 um einen sogenannten Werkstudenten (verstanden als Student, der ohne Bezug zu seiner Ausbildung am Studienort einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht ["jobbender Student"]; vgl. VSGE SG EO 2011/1 vom 2.2.2012, E. 2.1; abrufbar unter: ; Daniel Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 19f zu Art. 23 ZGB) handelte.