sen) genutzt werden kann (BGer 2C_177/2012 vom 25.9.2012, E. 3.2.2; BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.2). Darüber hinaus wird verlangt, dass die Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich nur einmal wöchentlich erfolgen darf (BGer vom 25.1.2007, in StE 2007 B 22.3 Nr. 93 E. 4). Wie bei allen abziehbaren Berufskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 BKV und Art. 1 Abs. 1 VBK).