-6- desgericht erscheint ein täglicher Arbeitsweg von etwas mehr als 2.5 Stunden (unter Berücksichtigung der konkreten Fahrstrecke [längere Zugreise mit Ruhemöglichkeiten, konkrete Arbeitszeiten]) als zumutbar (BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4.4; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 16 zu Art. 26 DBG). Die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann somit nicht allgemein beantwortet werden und die Dauer des Arbeitswegs ist nicht allein massgebend.