3.2.2 Für den Weg zwischen Wochenaufenthaltsort und Wohnort ist wiederum grundsätzlich auf die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzustellen. Wenn für diesen Weg ein privates Fahrzeug benutzt wird, können auch diese Kosten nur abgezogen werden, sofern kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Abzugsfähig ist nur der Aufwand für eine wöchentliche Heimkehr an den Wohnort. Das Bundesgericht stellt in Übereinstimmung mit der Lehre fest, dass diese Beschränkung unabhängig vom Beschäftigungsgrad am Wochenaufenthaltsort gilt (vgl. Bruno Knüsel, a.a.O., N. 21 zu Art. 26 DBG; Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 31 zu Art. 31 StG).