Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist beispielsweise dann unzumutbar, wenn gar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, oder dessen Benützung wegen eines Gebrechens, beachtenswerter Entfernung des Wohnorts oder der Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle (i.d.R. mehr als 1.5 km einfache Wegstrecke), ungünstigen Fahrplans oder aus anderen beachtlichen Gründen der steuerpflichtigen Person objektiv nicht zumutbar ist. Nach ständiger Praxis der Justizbehörden gilt der zeitliche Mehraufwand durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (immer im Vergleich mit der Benützung des Privatwagens) als erheblich und damit als