3.2.1 Für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Arbeitsstätte kann auf die allgemeinen Regeln verwiesen werden (vgl. aArt. 12 Abs. 4 BKV in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [BAG 00-96] und aArt. 9 Abs. 4 VBK in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]; vgl. Bruno Knüsel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2008, N. 21 zu Art. 26 DBG). Als Kosten für den Arbeitsweg sind somit nicht einfach die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr notwendig sind.