2016, N. 27 zu Art. 26 DBG). Geht die steuerpflichtige Person einer unselbstständigen Teilzeiterwerbstätigkeit (Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent) nach, entfällt die Berechtigung für die Geltendmachung von Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung, wenn sie die Erwerbstätigkeit nur halbtags (z.B. jeweils am Vormittag) ausübt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 25 zu Art. 26 DBG). Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind nach Art. 12 Abs. 3 BKV bzw. Art. 9 Abs. 3 VBK die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (BGer 2C_177/2012 vom 25.9.2012, E. 3.1).