-4- en Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (sog. Wochenaufenthalter), die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 12 Abs. 1 BKV und Art. 9 Abs. 1 VBK). Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden nach Art.