D. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragt, Rekurs und Beschwerde seien unter Kostenfolge abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die tägliche Rückkehr zum Wohnort sei mit dem Privatauto aufgrund der Fahrzeiten vom Wohnort (B.________) zu den verschieden "Arbeitsorten" (Schulhaus in F.________ und Sportplatz G.________ in Bern) zumutbar, weshalb die Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt nicht gewährt werden können. E. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Gebrauch gemacht hat. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.