C. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. August 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragt darin sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Veranlagung unter Berücksichtigung der Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt neu vorzunehmen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei Student und finanziere sein Studium selber. Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung seien die täglichen Rückfahrten nach B.________ nicht zumutbar. Entscheidend sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit