Sie gewährte ihm jedoch mit Verweis auf ihre Schreiben vom 31. März 2017 und 29. Mai 2017 für die Lehrertätigkeit Fahrkosten von rund CHF 3'429.-- (79 Arbeitstage x 62 km x CHF 0.70) und Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 1'185.-- (79 Arbeitstage x CHF 15.--). Kosten, die im Zusammenhang mit dem Sportklub D.________ entstanden seien, könnten dagegen nicht abgezogen werden, da dem Rekurrenten gemäss Lohnausweis effektive Spesen vergütet worden seien.