__) und Wochenaufenthaltsort (Bern) zu gering sei. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 5. März 2017 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 teilweise guthiess. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt hielt sie an ihrer Beurteilung fest, da die Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei. Sie gewährte ihm jedoch mit Verweis auf ihre Schreiben vom 31. März 2017 und 29. Mai 2017 für die Lehrertätigkeit Fahrkosten von rund CHF 3'429.-- (79 Arbeitstage x 62 km x CHF 0.70) und Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 1'185.-- (79 Arbeitstage x CHF 15.--).