B. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 7. März 2017 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2015 veranlagt. Bei den kantonalen Steuern wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 12'200.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 19'300.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 15'300.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie u.a. die geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (CHF 20'274.--) nicht berücksichtigte, da die Distanz zwischen Wohnort (B.________) und Wochenaufenthaltsort (Bern) zu gering sei.