{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-04-05", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-345_2018-04-05.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_345_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb9f8d291a0e7da1dce94b8c9cb5a80dd68777ae48ead3502acbc842e634a7a892af2d9341ea42b6bfca6d89a460c47b73?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb9f8d291a0e7da1dce94b8c9cb5a80dd68777ae48ead3502acbc842e634a7a892af2d9341ea42b6bfca6d89a460c47b73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_345", "Checksum": "9b3964e05d3d2c5d2a3cc1d810b3d8da"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 345"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 05.04.2018 100 2017 345"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 05.04.2018 100 2017 345"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 05.04.2018 100 2017 345"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Abzug des auswärtigen Wochenaufenthalts / Werkstudent | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:57", "Checksum": "13a27d302900c024b3caeebac21033ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 05.04.2018 100 2017 345\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Abzug des auswärtigen Wochenaufenthalts / Werkstudent | die kantonalen Steuern\n\n100 17 345\n200 17 291\nGemeinde: B.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 5.4.2018 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 5. April 2018\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bei seinen Eltern in\nB.________. Im Jahr 2015 absolvierte er am Institut für C.________ an der Universität Bern ein\nMasterstudium und besuchte Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule (PH)\nBern. Neben seinem Vollzeitstudium war er bei zwei Arbeitgebern tätig. Er war als Spieler und\nJuniorentrainer beim Sportklub D.________ tätig und unterrichtete als Aushilfslehrer mit einem\n10-Prozent-Pensum (1. Semester 2015) bzw. einem 20-Prozent-Pensum (2. Semester 2015) an\njeweils zwei Tagen pro Woche am E.________ in F.________. Aus diesen zwei Teilzeitanstellungen resultierte im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 25'842.--. Per 1. Februar 2015 bezog er eine eigene 1-Zimmerwohnung in Bern, von wo aus er im Jahr 2015 unter\nder Woche täglich zu den verschiedenen Tätigkeiten fuhr.\n\nB. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 7. März 2017 wurde der Rekurrent von der\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2015\nveranlagt. Bei den kantonalen Steuern wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 12'200.--\nund bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 19'300.-- veranlagt. Das steuerbare\nVermögen wurde auf CHF 15'300.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von\nder Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie u.a. die geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (CHF 20'274.--) nicht berücksichtigte, da die Distanz zwischen\nWohnort (B.________) und Wochenaufenthaltsort (Bern) zu gering sei. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 5. März 2017 Einsprache, welche die\nSteuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 teilweise guthiess. Bezüglich\nder geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt hielt sie an ihrer Beurteilung\nfest, da die Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei. Sie gewährte ihm jedoch mit Verweis auf ihre\nSchreiben vom 31. März 2017 und 29. Mai 2017 für die Lehrertätigkeit Fahrkosten von rund\nCHF 3'429.-- (79 Arbeitstage x 62 km x CHF 0.70) und Kosten für die auswärtige Verpflegung\nvon CHF 1'185.-- (79 Arbeitstage x CHF 15.--). Kosten, die im Zusammenhang mit dem Sportklub D.________ entstanden seien, könnten dagegen nicht abgezogen werden, da dem Rekurrenten gemäss Lohnausweis effektive Spesen vergütet worden seien.\n\nC. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. August 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und\nbeantragt darin sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die\nVeranlagung unter Berücksichtigung der Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt\nneu vorzunehmen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei Student und finanziere\nsein Studium selber. Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung seien die täglichen Rückfahrten nach B.________ nicht zumutbar. Entscheidend sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit\n\n-2-\nder täglichen Rückfahrt nicht die einzelne Tätigkeit, sondern die Summe aller Aktivitäten. Hierbei spiele das Studium eine entscheidende Rolle und bestimme einen wesentlichen Teil des\ntäglichen Zeitmanagements, wobei die obligatorischen Praktika, die Anwesenheitspflichten an\nbeiden Instituten sowie die Gruppenarbeiten zu berücksichtigen seien. Erschwerend komme\nhinzu, dass zwischen der Universität und der PH Bern keine Koordination bestehe und sich die\nZeitpläne von Semester zu Semester ändern würden. Auch verhindere das Studium, dass eine\nregelmässige Berufstätigkeit überhaupt möglich sei. Die sportlichen Aktivitäten fänden, mit einigen Ausnahmen, vorwiegend zwischen Spätnachmittag und Abend statt. Sein täglicher Zeitplan\nsetze sich somit aus verschiedenen Terminen zusammen, die sehr variabel seien und an unterschiedlichen Orten stattfänden. Eine tägliche Rückfahrt nach B.________, insbesondere mit\nden öffentlichen Verkehrsmitteln, sei daher weder möglich noch sinnvoll.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragt,\nRekurs und Beschwerde seien unter Kostenfolge abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor,\ndie tägliche Rückkehr zum Wohnort sei mit dem Privatauto aufgrund der Fahrzeiten vom Wohnort (B.________) zu den verschieden \"Arbeitsorten\" (Schulhaus in F.________ und Sportplatz\nG.________ in Bern) zumutbar, weshalb die Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt\nnicht gewährt werden können.\n\nE. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe\nvom 13. Dezember 2017 Gebrauch gemacht hat.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nErwägungen näher eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}