11. Der Rekurs pro 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 12. Die Beschwerde pro 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 13. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.