- 26 - kommission den Rekurrenten unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt und die obgenannten Korrekturen vorzunehmen. Dies und die Tatsache, dass die Beanstandungen des Rekurrenten sich als grösstenteils unbegründet erweisen, führen zur Abweisung der Rekurse und Beschwerden pro 2009 bis 2014, soweit darauf eingetreten werden kann.