Die Fahrkosten in den Steuerjahren 2011 bis 2014 sind auf CHF 6'100.-- zu kürzen, die nicht entschädigten Fahrkosten in den Steuerjahren 2011 bis 2014 in der Höhe von jeweils CHF 1'200.-- als übrige für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten zu berücksichtigen. Des Weiteren ist der Verpflegungskostenabzug in den Jahren 2009 und 2010 auf CHF 1'600.-- bzw. in den Jahren 2011 bis 2013 auf CHF 1'170.-- zu kürzen und im Jahr 2014 im gleichen Umfang (CHF 1'170.--) festzusetzen. Die halben Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer in den Jahren 2009 und 2010 von jeweils insgesamt CHF 6'100.-- sind zu streichen, ansonsten ist die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs in den Jahren 2009 bis