- 25 - zusammen aus (a) dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und (b) zehn Prozent des steuerbaren Vermögens (Art. 40 Abs. 6 StG). Die Steuerverwaltung hat den Abzug für tiefe Einkommen in den Einspracheentscheiden 2009 bis 2013 in der Höhe von CHF 1'050.-- (2009), CHF 1'500.-- (2010), CHF 350.-- (2011), CHF 300.-- (2012) und CHF 150.-- (2013) vorgenommen (Steuerdossier, pag. 120, 152, 206, 234, 264), nicht dagegen im Steuerjahr 2014 (Steuerdossier, pag. 292). Da das steuerbare Einkommen aufgrund der anderen Rekurs- und Beschwerdepunkte neu zu berechnen ist, ist der Abzug für tiefe Einkommen von der Steuerverwaltung neu festzulegen.