9.3 Schliesslich können selbstständig veranlagte natürliche Personen bei den Kantons- und Gemeindesteuern CHF 1'000.-- abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen CHF 15'000.-- nicht übersteigt (sog. Abzug für tiefe Einkommen). Für jedes Kind, für das der Abzug nach Art. 40 Abs. 3 StG ("Kinderabzug") zulässig ist, erhöht sich der Abzug um CHF 500.-- (bzw. bei einem hälftigen Kinderabzug um die Hälfte: CHF 250.--; sog. erhöhter Abzug für tiefe Einkommen). Pro CHF 2'000.-- Mehreinkommen wird der Abzug um CHF 150.-- (bei einem hälftigen Kinderabzug um die Hälfte: CHF 75.--) vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich