Steuerjahre 2012 bis 2014) sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (2009, 2010 und 2012 bis 2014) der hälftige Versicherungsabzug pro Kind von je CHF 350.-- (total CHF 700.--), sind folglich nicht zu beanstanden. Allerdings hätte die Steuerverwaltung im Steuerjahr 2011 beim hälftigen Vermögens- und Versicherungsabzug korrekterweise jeweils nicht bloss ein halber Abzug (ein Kind), sondern zwei halbe Abzüge (zwei Kinder) gewähren müssen (vgl. Einspracheentscheid pro 2011; Steuerdossier, pag. 202, 205, 206). Dies ist entsprechend zu korrigieren.