Da der Rekurrent für seine zwei Kinder je nur den halben Kinderabzug beanspruchen kann, können auch die weiteren, daran anknüpfenden Abzüge nur hälftig zugestanden werden. Die von der Steuerverwaltung in den Jahren 2009 bis 2014 gewährten Abzüge, nämlich bei den Kantons- und Gemeindesteuern der hälftige Kinder-Haushaltsabzug von je CHF 600.-- (total CHF 1'200.--) und der hälftige Vermögensabzug pro Kind von je CHF 8'500.-- (total CHF 17'000.--; Steuerjahre 2009 und 2010) bzw. von je CHF 9'000.-- (total CHF 18'000.--; Steuerjahre 2012 bis 2014) sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (2009, 2010 und 2012 bis 2014)