monatliche Überweisungen gemäss der behördlich genehmigten Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge vom 25. Mai 2000 (vgl. Beilage 1 zum Schreiben des Rekurrenten vom 23.8.2017), regelmässige Überweisungen von Sozialzulagen (Betreuungs- und Kinderzulagen; sowie ab Studienbeginn von Ausbildungszulagen) und auch um unregelmässige Zahlungen (vgl. Beilage 2b zum Schreiben des Rekurrenten vom 24.9.2017). Obwohl mit diesen Zahlungen in den Jahren 2009 bis 2014 neben Ausbildungskosten wohl auch andere Kosten der Kinder gedeckt worden sind (gemäss Rekurrenten z.B. die Krankenkassenprämien der Kinder), berücksichtigt die Steuerrekurskommission zu Gunsten des Rekurrenten