Hierbei handelt es sich offenbar um regelmässige monatliche Überweisungen gemäss der behördlich genehmigten Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge vom 25. Mai 2000 (vgl. Beilage 1 zum Schreiben des Rekurrenten vom 23.8.2017), regelmässige Überweisungen von Sozialzulagen (Betreuungs- und Kinderzulagen; sowie ab Studienbeginn von Ausbildungszulagen) und auch um unregelmässige Zahlungen (vgl. Beilage 2b zum Schreiben des Rekurrenten vom 24.9.2017).