Unter Ausbildung ist eine Erstausbildung im jeweiligen Beruf zu verstehen. Praxisgemäss geht die Steuerverwaltung davon aus, dass die erste berufliche Ausbildung i.d.R. mit 25 Jahren abgeschlossen ist, vorbehalten des Nachweises einer längeren Ausbildungsdauer (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 31 zu Art. 40 StG). Als Kosten der auswärtigen Ausbildung eines Kindes können die Eltern, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Grundausbildung verursachten Mehrkosten (z.B. Schulgelder, Lehrmittel, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten), welche sie tatsächlich getragen haben, abziehen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 36 zu Art. 40 StG).