- 22 - re 2011 bis 2014; vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG). Im Rahmen dieses jeweiligen Betrags, der pro Kind höchstens hälftig zu gewähren ist (CHF 3'000.-- [2009 und 2010] bzw. CHF 3'100 [2011 bis 2014]) sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen. Der Ausbildungsabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn am Stichtag (d.h. am 31.12.) die Voraussetzungen für den Kinderabzug gegeben sind (Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 39 zu Art. 40 StG). Unter Ausbildung ist eine Erstausbildung im jeweiligen Beruf zu verstehen.