9. Zu prüfen ist weiter, ob die Steuerverwaltung die sich auf den (hälftigen) Kinderabzug abstützenden Folgeabzüge (bei den Kantonssteuern der zusätzliche Ausbildungsabzug, der Kinder-Haushaltsabzug, der Vermögensabzug pro Kind, der zusätzliche Versicherungsabzug und der erhöhte Abzug für tiefe Einkommen; bei der direkten Bundessteuer der zusätzliche Versicherungsabzug) korrekt vorgenommen hat. Hierbei ist es im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis angebracht, auch die Folgeabzüge höchstens hälftig zu gewähren, wenn der Kinderabzug hälftig gewährt wird (vgl. VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 ff. E. 5).