8.6 Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung im Jahr 2009 zu Recht den Betrag von CHF 2'400.-- nicht als Unterhaltsbeiträge (Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) akzeptiert hat (vgl. Veranlagungsverfügung pro 2009; Steuerdossier, pag. 100, 104). Dies, weil es sich bei diesem Betrag nicht um Unterhaltsbeiträge gehandelt hat, sondern um Leistungen an die gemeinsame Kasse für Ausgaben der Kinder. Die massgeblichen Gesichtspunkte für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen sind dem Rekurrenten bereits im RKE 100 2010 339 vom 3. Mai 2013 (E. 5) aufgezeigt worden, weshalb darauf verwiesen werden kann.