227, 257, 285). Auch für die Steuerjahre 2012 bis 2014 geht die Steuerrekurskommission zu Gunsten des Rekurrenten davon aus, dass sich seine Lebenssituation nicht verändert hat, weshalb die hälftige Aufteilung der Kinderabzüge für die beiden volljährigen Kinder in Erstausbildung bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer nicht zu beanstanden ist.