Obwohl der Rekurrent nur ein Kinderabzug für die Tochter geltend gemacht hat, geht die Steuerrekurskommission zu seinen Gunsten davon aus, dass sich weiterhin beide Kinder alternierend bei ihm aufgehalten haben und dass keine Unterhaltsbeiträge an die Mutter der Kinder oder umgekehrt geflossen sind. Da seit dem Jahr 2011 die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs auf zwei Elternteile sowohl auf Kantons- als auch auf