Da der Rekurrent das Bundesgerichtsurteil nicht zitiert und auch keine weiteren Ausführungen diesbezüglich gemacht hat, geht für die Steuerrekurskommission aus den Akten nicht hervor, um welches Bundesgerichtsurteil es sich hier handeln soll, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen. Obwohl der Rekurrent nur ein Kinderabzug für die Tochter geltend gemacht hat, geht die Steuerrekurskommission zu seinen Gunsten davon aus, dass sich weiterhin beide Kinder alternierend bei ihm aufgehalten haben und dass keine Unterhaltsbeiträge an die Mutter der Kinder oder umgekehrt geflossen sind.