8.5.3 Im Jahr 2011 hat der Rekurrent (bloss) für seine nun volljährige Tochter, die unstreitig das Gymnasium O.________ besucht hat, den ganzen Kinderabzug geltend gemacht (vgl. Steuererklärung pro 2011; Steuerdossier, pag. 163). Für seinen volljährigen Sohn, der weiterhin in Erstausbildung gewesen ist, dagegen nicht. Dies habe er aus Resignation getan, weil die Steuerverwaltung seine spezielle Lebenssituation bereits in früheren Veranlagungsperioden nicht berücksichtigt habe (vgl. Einspracheschreiben pro 2011 vom 18.12.2016, S. 2; Steuerdossier, pag. 176).