8.5.2 Im Jahr 2010 hat der Rekurrent für die weiterhin minderjährige Tochter D.________ und für den nun volljährigen Sohn C.________, der unstreitig das Gymnasium N.________ besucht hat, je einen halben Kinderabzug geltend gemacht (vgl. Steuererklärung pro 2010; Steuerdossier, pag. 133), die ihm von der Steuerverwaltung auch gewährt worden sind. Wie im Jahr 2009 ist die hälftige Aufteilung der Kinderabzüge für die damals minderjährige Tochter D.________ und den nun volljährigen Sohn C.________ bei den kantonalen Steuern nicht zu beanstanden, bei der direkten Bundessteuer dagegen wiederum zu streichen.